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Hinweise zum Energieausweis

Verkäufer, Vermieter, Verpächter und Leasinggeber von Gebäuden oder Wohnungen müssen spätestens bei der Besichtigung einen Energieausweis oder eine Kopie vorlegen.

Nach Abschluss eines Kaufvertrages, Mietvertrages, Pachtvertrages, Leasingvertrages ist der Energieausweis oder eine Kopie an den Vertragspartner zu übergeben.

Energieausweise werden auf Grundlage des berechneten Energiebedarfs (Energiebedarfsausweis) oder des erfassten Energieverbrauchs (Energieverbrauchsausweis) ausgestellt.

Seit dem 01.05.2014 gelten Pflichtangaben in Immobilienanzeigen.
Folgende Informationen müssen enthalten sein:

  • Art des Energieausweises
  • Wert des Energiebedarfs bzw. Energieverbrauchs des Gebäudes
  • Energieträger für das Gebäude
  • Baujahr des Wohngebäudes
  • Energieeffizienzklasse des Wohngebäudes

Bitte denken Sie an die Pflichtangaben in Immobilienanzeigen und den erforderlichen Energieausweis.

Sie benötigen Hilfe zum Thema?
Sprechen Sie mich gerne an, ich informiere Sie bzgl. der Ansprechpartner.

 

Das Bundesministerium des Innern informiert rund um das Thema Energieausweis: Link: BMI.BUND